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Corona-Virus

Gemäss Informationen des schweizerischen Podologen-Verbands bleiben die Podologen-Praxen welche über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen offen. Sie gehören zu den Gesundheitsfachpersonen nach kantonalem Recht und dürfen gemäss Weisung des BAG den Betrieb weiterführen. Es dürfen aber nur medizinisch notwendige Behandlungen sowie die notwendige Behandlung von Risikopatienten vorgenommen werden. Die Einhaltung der Hygienenvorschriften und Vorgaben muss gemäss den Vorgaben  des BAG gewährleistet sein. 

 

Diese medizinisch notwendigen Behandlungen sowie die Behandlung von Risikopatienten verhindern schwerwiegende Komplikationen und Amputationen und tragen zur Entlastung von Arztpraxen und Spitäler bei. 

 

Verordnung 2 des Bundesrats (Art. 10)

FAQ COVID-19-Verordnung 2